Satzung
des Schalke Fanclub Neuenhaus

§1 Name,Sitz,Geschätsjahr

Die Interessengemeinschaft nennt sich "Schalke Fanclub Neuenhaus".Wenn zu einem späteren Zeitpunkt die Einragung ins Vereinsregister beschlossen wird ,führt er den Zusatz "e.V."(tut er schon).
Der Verein hat seinen Sitz in 49828 Neuenhaus.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins


Zweck des Vereins ist es,den FC Schalke 04 zu unterstützen indem versucht wird,die Fans,Anhänger und Fussballinteressierte mit einzelnen Aktionen zu Informieren,Organisieren und die Gesellschaft zu fördern.Ferner fungiert der Verein als Bindemitglied zwischen den einzelnen Fans und dem FC Schalke 04 bzw. dem Dachverband der Schalker Fan Clubs.
Mittel des Vereins dürfen nur für Interessen des Vereins verwendet werden.
Alle Mitglieder üben sämtliche Tätigkeiten ehrenamtlich ohne Entgeld aus.
Lediglich nachgwiesene Barausgaben werden erstattet,die zu Ausführung der Tätigkeit erforderlich sind.Dieses sind z.B.Telefonkosten,Porto,Kilometergeld etc.
Bei Auflösung des Vereinsfällt das Vermögen des Vereins der Jugendabteilung eines Neuenhauser Sportverein zu.
Mit Mitteln des Vereins dürfen keine direkten Zuwendungen oder Finanzierungen für den FC Schalke 04 verbunden sein,sondern nur Aktionen zur Unterstützung des FC Schalke 04.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied im Verein kann jeder werden,der das 18.Lebensjahr vollendet hat,nicht vom Gesetz wegen einer schweren strafbaren Handlung gesucht oder verfolgt wird.
Kinder und Jugendlliche dürfen an Veranstaltungen des Vereins in den gesetzlichen Rahmenbestimmungen teilnehmen.Das Jugendschutzgesetz muß hierbei Beachtung finden.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet
a)durch den Tod des Mitglieds
b)durch entzug des Mitgliedsausweises bzw.der           Mitgliedsnummer.
c)durch freiwilligen Austritt
d)durch Auflösung des Vereins

Der Entzug des Mitgliederausweises bzw. der Mitgliedsnummer kann erfolgen,wenn ein Mitglied sich gegen die Interessen des Vereins stellt oder verhält.So z.B. rowdiehaftes  Verhalten bei Veranstaltungen oder Spielen des FC Schalke 04 oder des Vereins.Oder bei Provokation oder Teilnahme an Schlägereien ,rowdiehaftem verhalten.
Weiterhin erfolgt der o.g. Entzug,wenn ein Mitglied nach mind.dreimaliger Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nach kommt.Bei freiwilligen Austritt genügt eine schriftliche Austrittserklärung.Der freiwillige Austritt kann nur zum letzten eines jeden Monats ohne Einhaltung einer besonderen Frist erfolgen.Bei nicht - freiwilligen Austritt hat das Mitglied gelegenheit sich evtl. Vorwürfen schriftlich den Vorstand zu rechtfertigen.
Den Austritt beschließt der Vorstand mit drei Unterschriften.

§5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.Die Höhe des Monatsbeitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§6 Organe des Vereins

Entscheidungsfähige des Vereins sind:
a)der Vorstand
b)der Beirat (nur bei Eintragung ins Vereinsregister)
c)die Mitgliederversammlung

§7 Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus
a) 1.Vorsitzender
b) 2.Vorsitzender
c) Der Geschätsführer
d) Der Schriftführer
e) Der Pressewart
f) Der Kassenwart

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.Dabei muß jeweils ein Vorsitzender beteiligt sein.

§8 Die Zuständigkeit des Vorstandes

Soweit sie nicht durch andere Vereinsorgane vertreten werden.Vordringlich  sind folgende Aufgaben:
a)Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellen der Tagesordnungen.
b)Einberufung der Mitgliederversammlungen.
c)Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen.
d)Führung der Bücher und Erstellung eines Jahresberichts.
e)Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern.

§9 Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren,vom Tag der Wahl an gerechnet,gewählt.Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl eines Folgenden Vorstandes im Amt.Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen und darf sich nur der Wahl stelle,wenn es Mitglied im FC Schalke 04 ist.
Scheidet ein Mitglied während der Amtrperiode aus,so kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer wählen.Das Ersatzmitglied muß die Mitgliedschaft im FC Schalke 04 nachweisen.Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§10 Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in der Regel in den Vorstandssitzungen,die mind. einmal monatlich abgehalten werden müssen.Der Geschäftsführer lädt die anderen drei Vorstandsmitglieder mit einer Frist von mind. drei Tagen mündlich oder schriftlich.Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.Beschlussfähig ist der Vorstand ,wenn mind.drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.Ein Beschluss wird mit einfacher Mehrheit gefaßt.Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des 1.  Vorsitzenden oder bei Abwesenheit dessen die Stimme des 2.Vorsitzenden doppelt.Die Vorstandssitzungen werden von einem Vorsitzenden geleitet.Die  Beschlüsse und Protokolle der Vorstandssitzungen müssen in einem Vorstansbuch niedergeschrieben werden.Hierbei sind Anwesenheit ,Datum, Beschlußfähigkeit und Ort der Tagung auch zu erwähnen.

§ Die Mitgliederversammlung


Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten und Beschlüsse zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes und Entlastung des Vorstandes
b) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Monatsbeitrages
c) Wahl  und Abberufung des Vorstandes bzw. einzelner  Mitglieder hieraus.
d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
e) Beschlussfassung über den Entzug des Mitgliedsausweises bzw. der Mitgliedsnummer bei Rechtfertigung des betroffenen Mitglieds
f) Wahl von Organisationen und Aktionen und deren Akteure,in den eigenen Reihen.Zur Durchführung der Wahl ist die Zustimmung des Vorstandes einzuholen.


§ 12 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Mind. vier mal im Jahr d.h. zwischenzeitlich dürfennicht mehr als 14 Wochen vergehen, ist eine ordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen.
Eingeladen werden die Mitglieder durch den Geschätsführer durch schriftliche Mitteilung.Die Ladungsfrist beträgt vierzehn Tage.Die LAdung ergeht an die dem Verein zuletzt angegebene Adresse.Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§13 Die Beschlusserfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorsitzenden geleitet.Ist kein Vorsitzender anwesend,so leitet ein anderes Vorstandsmitglied die Sitzung.
Beschlussfähig ist die Mitgliederversammlung,wenn mind.25 % der Mitglieder zum Datum der Versammlung anwesend sind.
Es ist eine Teilnahmeliste über die anwesenden Mitglieder anzufertigen,in der Name,Mitgliedsnummer und Unterschrift des Mitgliedes festzhalten sind.
Die Beschlüsse zu § 11 können wie folgt gefaßt werden:
§    Abs.     Wahl                                                         mind.Anw.Mit. _______________________________________________

11  a)   direkt per Handzeichen                      25% aller Mit.
11  b)   direkt per Handzeichen                      50% aller Mit.
11  c)   geheim per Wahlzettel                        25% aller Mit.
11  d)  geheim per Wahlzettel                         75% aller Mit.
11  e)  direkt per Handzeichen                       25% aller Mit.
11  f)   direkt per Handzeichen                       25% aller Mit.

Ist die Versammlung nicht Beschlussfähig, so ist innerhalb von 25 Tagen eine neue Versammlung  einzuberufen,die dann  absofort  also ohne mind. Anwesende Mitglieder Beschlussfähig ist,außer  Beschlüssen die unter § 11 a) bis f) fallen.
§ 14 Der Schriftführer

Der Schriftführer mußan allen vorgeschriebenen Sitzungen des Vorstandes sowie der Mitgliederversammlung teinehmen.Ist ihm ein Erscheinen zu einem Termin nicht möglich, mußer ein anderes Vorstandsmitglied bitten.Ohne trifftigen Grund kann kein Vorstandsmitglied diese Bitte abweisen.

§ 15 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nnur in einer Mitgliederversammlung gemäß § 13 erfolgen.Sofern von der Mitgliederversammlung nicht anders beschlossen,sind der 1.Vorsitzende sowie der Geschäftsführer die Liquidatoren und gemeinsam vertretungsberechtigt.Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechende für den Fall,daß der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst oder seine rechtliche Grundlage verliert.

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«Wenn ich nicht wusste, wohin mit dem Ball, hab ich n einfach reingewichst!»

Ernst Kuzorra

Das Tor gehört zu 70 % mir und zu 40 % dem Wilmots.

Ingo Anderbrügge

Wir lassen uns nicht nervös machen, und das geben wir auch nicht zu!

Olaf Thon

So viele Talsohlen gibt es gar nicht, in denen ich schon drin war.

Oliver Reck

(...auf den Hinweis seiner Thekennachbarin, nach drei geschnorrten Zigaretten könne er sich gefälligst eine eigene Packung kaufen) Mensch - ich bin doch der Libuda!

Stan Libuda
 
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